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Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der verfassten Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen, beschlossen am 27.06.2010
§ 1 Zusammensetzung des Allgemeinen Studierendenausschusses
Der AStA besteht aus:
- dem AStA-Vorsitz
- dem Referat für Hochschulpolitik und Gleichstellung
- dem Referat für Studium und Betreuung am Standort Hagen
- dem Referat für Finanzen
- dem Referat für Öffentlichkeitsarbeit und Kultur
- dem Referat für Studium und Betreuung in Studien-/Regionalzentren und Justizvollzugsanstalten
- dem Referat für Soziales und für Studierende mit chronischer Erkrankung und Behinderung
- dem Referat für Internationales und Hochschulsport
- dem Referat für internetbasierte Dienstleistungen
§ 2 Kollegialorgan
(1) Die AStA-Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und verwalten ihre Referate selbstständig, es sei denn, dass durch Gesetz, Satzung der Studierendenschaft, Geschäftsordnung oder Beschluss des AStA etwas anderes festgelegt ist.
(2) Die regelmäßigen Zuständigkeiten der einzelnen AStA-Mitglieder ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. In Zweifelsfällen und Sonderfällen entscheidet der AStA über die Zuständigkeit der einzelnen Referate, zwischen den Sitzungen der AStA-Vorsitzende. Im Geschäftsverteilungsplan wird die gegenseitige Vertretung der einzelnen AStA-Mitglieder im Verhinderungsfall geregelt. Die Vertretung des Finanzreferenten regelt der AStA-Vorsitz im Einvernehmen mit dem Finanzreferenten.
§ 3 AStA-Vorsitz
(1) Der AStA-Vorsitz besteht aus dem Vorsitzenden, seiner ersten Stellvertreterin und seinem zweiten Stellvertreter. Er bereitet die AStA-Sitzungen vor, koordiniert und kontrolliert die Umsetzung der Beschlüsse des AStA und entscheidet zwischen den Sitzungen über Meinungsverschiedenheiten innerhalb des AStA.
(2) Der AStA-Vorsitz bringt die Anträge des AStA in das Studierendenparlament ein. Er organisiert die Wahrnehmung von Repräsentationsverpflichtungen der Studierendenschaft innerhalb und außerhalb der Hochschule und bezieht dabei die AStA-Mitglieder und den SP-Vorsitz mit ein.
§ 4 AStA-Vorsitzender
(1) Der AStA-Vorsitzende beruft die AStA-Sitzungen ein und leitet diese. Er vertritt den AStA gegenüber dem Rektorat und der Hochschulverwaltung. Dem AStA-Vorsitzenden obliegt nach Maßgabe der Satzung der Studierendenschaft und des § 16 dieser GO die rechtsgeschäftliche Außenvertretung des AStA.
(2) Der AStA-Vorsitzende stellt sicher, dass er für die Mitglieder des AStA, den SP-Vorsitz sowie das AStA-Büro innerhalb 48 Stunden per E-Mail erreichbar ist. Sollte er für einen längeren Zeitraum nicht erreichbar sein, so unterrichtet er seine erste Stellvertreterin und seinen zweiten Stellvertreter, den SP-Vorsitz und das AStA-Büro.
§ 5 Stellvertretende(r) AStA-Vorsitzende(r)
Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die erste Stellvertreterin bzw. im Falle ihrer Verhinderung der zweite Stellvertreter in Absprache mit dem Vorsitzenden seine Aufgaben gemäß § 4 der Geschäftsordnung zu übernehmen. Sofern eine Absprache nicht möglich ist, haben die 1. Stellvertreterin und der 2. Stellvertreter in Gesamtvertretung die Aufgaben des Vorsitzenden gemäß § 4 der Geschäftsordnung zu übernehmen.
§ 6 Referent für Finanzen
(1) Der Referent für Finanzen ist Beauftragter der Studierendenschaft für den Haushalt. Er nimmt die Aufgaben nach § 7 und § 8 der Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften HWVO NRW in der jeweils gültigen Fassung wahr. Einnahmen und Ausgaben erfolgen nach Anordnung durch den Referenten für Finanzen.
(2) Gegen finanzwirksame Beschlüsse des AStA hat der Finanzreferent ein Vetorecht, wenn durch den Beschluss ein Budget überzogen werden könnte und keine Deckungs- oder Ausgleichsfähigkeit mit einem anderen Budget besteht. Macht der Finanzreferent von seinem Vetorecht Gebrauch, so ist die Angelegenheit dem Studierendenparlament zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Der Finanzreferent stellt sicher, dass er für den AStA-Vorsitz sowie das AStA-Büro innerhalb von 48 Stunden per E-Mail erreichbar ist. Sollte er für einen längeren Zeitraum nicht erreichbar sein, so unterrichtet er den AStA-Vorsitz und das AStA-Büro.
§ 7 Kassenverwalter(in)
Auf Vorschlag des Finanzreferenten bestellt der AStA einen Kassenverwalter oder eine Kassenverwalterin (§ 18 Abs. 4 HWVO) und weitere zur Verfügung über die AStA-Bankkonten bevollmächtigten Personen. Die (der) Kassenverwalter(in) nimmt die Aufgaben nach §18 ff. der HWVO wahr.
§ 8 Aufgaben der Referentinnen und Referenten
(1) Die Referentinnen und Referenten führen die Geschäfte ihres Referats eigenverantwortlich. Ausgaben im jeweiligen Referat, die den Betrag von 1.000 € nicht übersteigen und das jeweilige Aufgabengebiet des Referats betreffen, kann eine Referentin oder ein Referent mit Zustimmung des Finanzreferenten die Ausgabe tätigen. Für alle anderen Ausgaben ist ein AStA-Beschluss erforderlich. Es ist nicht zulässig, einen Geschäftsvorgang rechnerisch in Teilbeträge zu zerlegen, um einen AStA-Beschluss zu umgehen. Über Ausgaben, die von den Referentinnen oder den Referenten im Einvernehmen mit dem Finanzreferenten vorgenommen wurden, ist die AStA-Vorsitzende unverzüglich und die restlichen AStA-Mitglieder spätestens in der folgenden AStA- oder SP-Sitzung zu informieren.
(2) Jede Referentin und jeder Referent stellt sicher, dass sie/er für den AStA-Vorsitzenden sowie für das AStA-Büro innerhalb von 72 Stunden per E-Mail erreichbar ist. Sollte sie/er für einen längeren Zeitraum nicht erreichbar sein, so unterrichtet sie/er den AStA-Vorsitzenden und das AStA-Büro.
(3) Jede AStA-Referentin und jeder AStA-Referent legt spätestens Montagabend vor einer SP-Sitzung dem AStA- Vorsitz einen schriftlichen Bericht über seine/ihre Tätigkeit seit der letzten SP-Sitzung vor. Der AStA-Vorsitz fasst die schriftlichen Berichte zu einem AStA-Gesamtbericht zusammen und leitet diesen an den SP-Vorsitz weiter. Verspätet erstellte Berichte werden von der jeweiligen Referentin oder dem jeweiligen Referenten in eigener Verantwortung an den SP-Vorsitz weiter geleitet.
§ 9 Sitzungen des AStA
(1) Ordentliche AStA-Sitzungen finden nach einer vom AStA beschlossenen Terminplanung statt. Zu den regelmäßigen Sitzungen lädt die Vorsitzende die Referentinnen und Referenten mindestens eine Woche vor der Sitzung mit einer vorläufigen Tagesordnung ein. Als ständige Gäste werden der Vorsitz des SPs, die Vorsitzenden der SP-Ausschüsse, der Geschäftsführer der Bildungsherberge und die Fachschaftsratsvorsitzenden eingeladen. Die Vorsitzende kann auf Vorschlag von mindestens 2 AStA-Mitgliedern Gäste zu Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. An der Beratung nichtöffentlicher Tagesordnungspunkte dürfen nur AStA-Mitglieder teilnehmen.
(2) Aus der Einladung müssen Ort, Zeitpunkt sowie geladene Gäste und die vorläufige Tagesordnung hervorgehen.
(3) Der AStA-Vorsitzende muss eine außerordentliche AStA-Sitzung einberufen, wenn mindestens drei AStA-Mitglieder dies unter Vorlage einer vorläufigen Tagesordnung verlangen.
(4) Die Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist der Vorsitzenden spätestens drei Tage vor der Sitzung mitzuteilen.
§ 10 Tagesordnung
(1) Als ständige Punkte der Tagesordnung sind vorzusehen:
- Formalia (Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Tagesordnung)
- Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
- Berichte der Vorsitzenden und der Referentinnen und Referenten
- Verschiedenes
Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Zusätzliche Tagesordnungspunkte sind vor dem Punkt "Verschiedenes" zu behandeln. Eine Beschlussfassung ist unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" nicht möglich.
§ 11 Abstimmungen
(1) Der AStA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des AStA-Vorsitzes anwesend sind.
(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden AStA-Mitglieder ihm zustimmt.
§ 12 Protokoll
(1) Über jede AStA-Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, in dem sämtliche Beschlussfassungen festzuhalten sind. Jedes AStA-Mitglied hat das Recht, dem Protokoll eigene Protokollerklärungen und Minderheitsvoten beizufügen.
(2) Der Protokoll-Entwurf ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung den AStA-Mitgliedern zur Korrektur und zur Stellungnahme zu schicken. Die endgültige Genehmigung des Protokolls erfolgt in der darauf folgenden AStA-Sitzung, nach der letzten Sitzung der Amtsperiode im Umlaufverfahren. Genehmigte Protokolle sind auf der Internetseite des AStA zu veröffentlichen.
§ 13 Umlaufverfahren
(1) Falls eine Einberufung des AStA zur Entscheidung über einen Antrag nicht rechtzeitig möglich ist oder einen unangemessenen Aufwand verursachen würde, so kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Ein Beschluss im Umlaufverfahren kann von jedem Mitglied des AStA durch eine E-Mail mit dem abzustimmenden Antrag an den AStA-Vorsitz initiiert werden. Die Vorsitzende führt das Umlaufverfahren durch Versenden einer E-Mail mit dem Antragstext an alle AStA-Mitglieder unverzüglich durch; die Frist für die Rückäußerung beträgt 72 Stunden. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn die Mehrheit der AStA-Mitglieder dem Antrag zugestimmt hat. Im Anschluss an das Umlaufverfahren teilt der AStA-Vorsitz den AStA-Mitgliedern, dem SP-Vorsitz und dem AStA-Büro das Ergebnis der Abstimmung mit.
(2) Ein Umlaufbeschluss ist nicht zulässig in Personalfragen, bei der Einbringung des Haushalts in das Studierendenparlament, bei der Änderung der Geschäftsordnung des AStA und bei finanziellen Auswirkungen von mehr als 10.000 €.
§ 14 AStA-Büro und AStA-Technik
(1) Die Tätigkeit des AStA-Büros und seiner Angestellten ist Teil der Wahrnehmung der Belange der Mitglieder der Studierendenschaft. Das AStA-Büro mit den Angestellten des AStA und die vom AStA angeschaffte Technik (DV- und Kommunikations- sowie Kopiertechnik, Arbeitsmaterialien, Bibliothek, Dokumentation) stehen den AStA-Mitgliedern, dem SP-Vorsitz, den SP-Ausschüssen sowie den Fachschaftsräten im Einvernehmen mit dem AStA-Vorsitzenden zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Das AStA-Büro führt unter Verantwortung des Finanzreferenten die Dokumentation des Haushaltsvollzugs (Buchhaltung) der Studierendenschaft durch.
(2) Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AStA-Büros ist der AStA-Vorsitzende. Der AStA-Vorsitzende ist verantwortlich für die laufende Geschäftsführung des AStA- Büros, insbesondere die Zuweisung von Arbeitsaufträgen an einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(3) Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AStA- Büros und den ehrenamtlichen MandatsträgerInnen bezüglich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des AStA-Büros entscheidet der AStA-Vorsitzende. Über grundsätzliche Fragen der Arbeitsorganisation des Büros, die Einstellung, Entlassung und Vergütung von AStA-Angestellten entscheidet der AStA durch Beschluss.
(4) Die Angestellten des AStA haben das Recht, sich mit Beschwerden und Anregungen zur Tätigkeit des AStA-Büros und zur Arbeit der Studierendenschaftsgremien an den AStA zu wenden. Ihnen darf dadurch kein Nachteil entstehen.
§ 15 Rechtsgeschäftliche Erklärungen; Unterschriftenregelungen
(1) Erklärungen, durch welche die Studierendenschaft rechtsgeschäftlich verpflichtet werden soll und die nicht laufende Geschäfte des AStA sind, bedürfen der Schriftform. Sie werden vom zuständigen Fachreferenten oder der zuständigen Fachreferentin gemeinsam mit einem Mitglied des Vorsitzes oder zwei Mitgliedern des Vorsitzes abgegeben. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Mitzeichnung des Finanzreferenten, im Verhinderungsfall seiner Stellvertretung notwendig.
(2) Kontovollmacht haben der Vorsitzende, die erste stellvertretende Vorsitzende, der zweite stellvertretende Vorsitzende und weitere vom AStA benannte Personen. Die Personen, welche die Zahlungen veranlassen, dürfen nicht sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet oder den Zahlungsbetrag angeordnet haben. Für die Durchführung von Überweisungen ist die Zeichnung durch zwei Zeichnungsberechtigte erforderlich.
§ 16 Inkrafttreten und Änderung der Geschäftsordnung
(1) Diese Geschäftsordnung tritt unverzüglich mit ihrer Annahme per Beschluss in Kraft.
(2) Eine Änderung bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der AStA-Mitglieder. Eine beantragte Änderung ist in die vorläufige Tagesordnung unter Angabe des Änderungsinhalts aufzunehmen.
(3) Der AStA-Vorsitzende legt die Geschäftsordnung des AStA sowie jede Änderung den Mitgliedern des Studierendenparlaments auf der nächstfolgenden SP-Sitzung zur Kenntnisnahme vor.
Hamburg, den 22.05.2010
