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Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA)

gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der verfassten Studierendenschaft der Fernuniversität in Hagen, beschlossen am 01.08.2009

 

§ 1 Zusammensetzung des Allgemeinen Studierendenausschusses

 

Der AStA besteht aus:

1. der AStA-Vorsitzenden mit dem Referat für Gleichstellung

2. der stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Referat für Büroangelegenheiten

3. dem stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Referat für Hochschulpolitik

4. dem Referat  Finanzen

5. dem Referat für Oeffentlichkeitsarbeit und Gremienkommunikation

6. dem Referat für Studium und Betreuung

7. dem Referat für Soziales und Studierende in Justizvollzugsanstalten

8. dem Referat für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung

9. dem Referat für Internationales, Hochschulsport und Kultur

 

§ 2 Kollegialorgan

 

 (1) Die AStA-Mitglieder haben gleiches Stimmrecht und verwalten ihre Referate selbstständig, es sei denn, dass durch Gesetz, Satzung der Studierendenschaft, Geschäftsordnung oder Beschluss des AStA etwas anderes festgelegt ist.

(2) Die regelmäßigen Zuständigkeiten der einzelnen AStA-Mitglieder ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. In Zweifelsfällen und Sonderfällen entscheidet der AStA über die Zuständigkeit der einzelnen Referate, zwischen den Sitzungen die AStA-Vorsitzende. Im Geschäftsverteilungsplan wird die gegenseitige Vertretung der einzelnen AStA-Mitglieder im Verhinderungsfall geregelt. Die Vertretung des Finanzreferenten regelt der AStA-Vorsitz im Einvernehmen mit dem Finanzreferenten.

 

§ 3 AStA-Vorsitz

 

 (1) Der AStA-Vorsitz besteht aus der Vorsitzenden und ihren  Stellvertreterinnen und Stellvertretern.

Er bereitet die AStA-Sitzungen vor, koordiniert und kontrolliert die Umsetzung der Beschlüsse des AStA und entscheidet zwischen den Sitzungen über Meinungsverschiedenheiten innerhalb des AStA.

(2)  Der AStA-Vorsitz bringt die Anträge des AStA in das Studierendenparlament ein. Er organisiert die Wahrnehmung von Repräsentationsverpflichtungen der Studierendenschaft

innerhalb und außerhalb der Hochschule und bezieht dabei die AStA-Mitglieder und den SP-Vorsitz mit ein.

 

§ 4 AStA-Vorsitzende

 

(1) Die AStA-Vorsitzende beruft die AStA-Sitzungen ein und leitet diese. Sie vertritt den AStA gegenüber dem Rektorat und der Hochschulverwaltung. Der AStA-Vorsitzenden obliegt nach Maßgabe der Satzung der Studierendenschaft und des § 16 dieser GO die rechtsgeschäftliche Außenvertretung des AStA.

(2) Die AStA-Vorsitzende stellt sicher, dass sie für die Mitglieder des AStA, den SP-Vorsitz sowie das AStA-Büro innerhalb 48 Stunden per E-Mail erreichbar ist. Sollte sie für einen längeren Zeitraum nicht erreichbar sein, so unterrichtet sie ihre Stellvertreterin, den SP-Vorsitz und das AStA-Büro.

 

§ 5 Stellvertretende(r) AStA-Vorsitzende(r)

 

Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Stellvertreterin oder der Stellvertreter in Absprache mit der Vorsitzenden  die Aufgaben der Vorsitzenden gemäß § 4 der Geschäftsordnung zu übernehmen. Sofern eine Absprache nicht möglich ist, haben die Stellvertreterin und der Stellvertreter in Gesamtvertretung die Aufgaben der Vorsitzenden gemäß § 4 der Geschäftsordnung zu uebernehmen.

 

§ 6 Referent für Finanzen

 

(1) Der Referent für Finanzen ist Beauftragter der Studierendenschaft für den Haushalt. Er nimmt die Aufgaben nach § 7 und § 8 der Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften HWVO NRW in der jeweils gueltigen Fassung wahr. Einnahmen und Ausgaben erfolgen nach Anordnung durch den Referenten für Finanzen.

(2) Gegen finanzwirksame Beschlüsse des AStA hat der Finanzreferent ein Vetorecht, wenn durch den Beschluss ein Budget überzogen werden könnte und keine Deckungs- oder Ausgleichsfähigkeit mit einem anderen Budget besteht. Macht der Finanzreferent von seinem Vetorecht Gebrauch, so ist die Angelegenheit dem Studierendenparlament zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Der Finanzreferent stellt sicher, dass er für den AStA-Vorsitz sowie das AStA-Büro innerhalb von 48 Stunden per E-Mail erreichbar ist. Sollte er  für einen längeren Zeitraum nicht erreichbar sein, so unterrichtet er den AStA-Vorsitz und das AStA-Büro.

 

§ 7 Kassenverwalter(in)

 

Auf  Vorschlag des Finanzreferenten bestellt der AStA einen Kassenverwalter oder eine Kassenverwalterin (§ 18 Abs. 4 HWVO) und weitere zur Verfügung über die AStA-Bankkonten bevollmächtigten Personen. Die (der) Kassenverwalter(in) nimmt die Aufgaben nach §18 ff. der HWVO wahr.

 

§ 8 Aufgaben der Referentinnen und Referenten

 

(1) Die Referentinnen und Referenten führen die Geschäfte ihres Referats eigenverantwortlich.

Ausgaben im jeweiligen Referat, die den Betrag von 1.000 € nicht übersteigen und das jeweilige Aufgabengebiet des Referats betreffen, kann eine Referentin oder ein Referent mit Zustimmung des Finanzreferenten die Ausgabe tätigen. Für alle anderen Ausgaben  ist ein AStA-Beschluss erforderlich.

Es ist nicht zulässig, einen Geschäftsvorgang rechnerisch in Teilbeträge zu zerlegen, um einen AStA-Beschluss zu umgehen. Über Ausgaben, die von den Referentinnen oder den Referenten im Einvernehmen mit dem Finanzreferenten vorgenommen wurden, ist die AStA-Vorsitzende unverzüglich und die restlichen AStA-Mitglieder spätestens in der folgenden AStA- oder SP-Sitzung zu informieren.

(2) Jede Referentin und jeder Referent stellt sicher, dass sie/er für die AStA-Vorsitzende sowie für das AStA-Büro innerhalb von 72 Stunden per E-Mail erreichbar ist. Sollte sie/er für einen längeren Zeitraum nicht erreichbar sein, so unterrichtet sie/er die AStA-Vorsitzende und das AStA-Büro.

(3) Jede AStA-Referentin und jeder AStA-Referent legt spätestens 1 Woche  vor einer SP-Sitzung dem AStA- Vorsitz einen schriftlichen Bericht über seine/ihre Tätigkeit seit der letzten SP-Sitzung vor. Der AStA-Vorsitz fasst die schriftlichen Berichte zu einem AStA-Gesamtbericht zusammen und leitet diesen an den SP-Vorsitz weiter. Verspätet erstellte Berichte werden von der jeweiligen Referentin oder dem jeweiligen Referenten in eigener Verantwortung an den SP-Vorsitz weiter geleitet.

 

§ 9 Sitzungen des AStA

 

(1) Ordentliche AStA-Sitzungen finden nach einer vom AStA beschlossenen Terminplanung statt. Zu den regelmäßigen Sitzungen lädt die Vorsitzende die Referentinnen und Referenten mindestens eine Woche vor der Sitzung mit einer vorläufigen Tagesordnung ein. Als ständige Gäste werden der Vorsitz des SPs,  die Vorsitzenden der SP-Ausschuesse, der Geschäftsfuehrer der Bildungsherberge und die Fachschaftsratsvorsitzenden eingeladen. Die Vorsitzende kann auf Vorschlag von mindestens 2 AStA-Mitgliedern Gäste zu Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.

An der Beratung nichtöffentlicher Tagesordnungspunkte duerfen nur AStA-Mitglieder teilnehmen.

(2) Aus der Einladung müssen Ort, Zeitpunkt sowie geladene Gäste und die vorläufige Tagesordnung hervorgehen.

(3) Die AStA-Vorsitzende muss eine außerordentliche AStA-Sitzung einberufen, wenn mindestens drei  AStA-Mitglieder dies unter Vorlage einer vorläufigen Tagesordnung verlangen.

(4) Die Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist der Vorsitzenden spätestens drei Tage vor der Sitzung  mitzuteilen.

 

§ 10 Tagesordnung

 

(1) Als ständige Punkte der Tagesordnung sind vorzusehen:

1. Formalia (Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Tagesordnung)

2. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

3. Berichte der Vorsitzenden und der Referentinnen und Referenten

4. Verschiedenes

(2) Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Zusätzliche Tagesordnungspunkte sind vor dem Punkt „Verschiedenes“ zu behandeln. Eine Beschlussfassung ist unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ nicht möglich.

 

§ 11 Abstimmungen

 

(1) Der AStA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des AStA-Vorsitzes anwesend sind.

(2) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden AStA-Mitglieder ihm zustimmt.

 

§ 12 Protokoll

 

(1) Über jede AStA-Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, in dem sämtliche Beschlussfassungen festzuhalten sind. Jedes AStA-Mitglied hat das Recht, dem Protokoll eigene Protokollerklärungen und Minderheitsvoten beizufügen.

(2) Der Protokoll-Entwurf ist innerhalb von 8 Tagen nach der Sitzung den AStA-Mitgliedern zur Korrektur und zur Stellungnahme zu zu schicken. Die endgueltige Genehmigung des Protokolls erfolgt in der darauf folgenden AStA-Sitzung, nach der letzten Sitzung der Amtsperiode im Umlaufverfahren. Genehmigte Protokolle sind auf der Internetseite des AStA zu veröffentlichen.

 

§ 13 Umlaufverfahren

 

(1) Falls eine Einberufung des AStA zur Entscheidung über einen Antrag nicht rechtzeitig möglich ist oder einen unangemessenen Aufwand verursachen würde, so kann im Umlaufverfahren entschieden werden.  Ein Beschluss im Umlaufverfahren kann von jedem Mitglied des AStA durch eine E-Mail mit dem abzustimmenden Antrag an den AStA-Vorsitz initiiert werden. Die Vorsitzende führt das Umlaufverfahren durch Versenden einer E-Mail mit dem Antragstext an alle AStA-Mitglieder unverzüglich durch; die Frist für die Rückäußerung beträgt 72 Stunden. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn die Mehrheit der AStA-Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen und die Mehrheit der Teilnehmenden dem Antrag zugestimmt hat. Im Anschluss an das Umlaufverfahren teilt der AStA-Vorsitz den AStA-Mitgliedern, dem SP-Vorsitz und dem AStA-Büro das Ergebnis der Abstimmung mit.

(2) Ein Umlaufbeschluss ist nicht zulässig in Personalfragen, bei der Einbringung des Haushalts in das Studierendenparlament, bei der Änderung der Geschäftsordnung des AStA und bei finanziellen Auswirkungen von mehr als 10.000 €. 

 

§ 14 AStA-Büro und AStA-Technik

 

(1) Die Tätigkeit des AStA-Büros und seiner Angestellten ist Teil der Wahrnehmung der Belange der Mitglieder der Studierendenschaft. Das AStA-Büro mit den Angestellten des AStA und die vom AStA angeschaffte Technik (DV- und Kommunikations- sowie Kopiertechnik, Arbeitsmaterialien, Bibliothek, Dokumentation) stehen den AStA-Mitgliedern, dem SP-Vorsitz, den SP-Ausschüssen sowie den Fachschaftsräten im Einvernehmen mit der AStA-Vorsitzenden zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Das AStA-Büro führt unter Verantwortung des Finanzreferenten die Dokumentation des Haushaltsvollzugs (Buchhaltung) der Studierendenschaft durch.

(2) Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AStA-Büros ist die AStA-Vorsitzende. Die AStA-Vorsitzende ist verantwortlich für die laufende Geschäftsführung des AStA- Büros, insbesondere die Zuweisung von Arbeitsaufträgen an einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 

(3) Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AStA- Büros und den ehrenamtlichen MandatsträgerInnen bezüglich der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des AStA-Büros entscheidet die AStA-Vorsitzende. Über grundsätzliche Fragen der Arbeitsorganisation des Büros, die Einstellung, Entlassung und Vergütung von AStA-Angestellten entscheidet der AStA durch Beschluss.

(4) Die Angestellten des AStA haben das Recht, sich mit Beschwerden und Anregungen zur Tätigkeit des AStA-Büros und zur Arbeit der Studierendenschaftsgremien an den AStA zu wenden. Ihnen darf dadurch kein Nachteil entstehen.

 

§ 15 Rechtsgeschäftliche Erklärungen; Unterschriftenregelungen

 

(1) Erklärungen, durch welche die Studierendenschaft rechtsgeschäftlich verpflichtet werden soll und die nicht laufende Geschäfte des AStA sind, bedürfen der Schriftform. Sie werden vom zuständigen Fachreferenten oder der zuständigen Fachreferentin gemeinsam mit einem Mitglied des Vorsitzes oder 2 Mitgliedern des Vorsitzes abgegeben. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Mitzeichnung des Finanzreferenten, im Verhinderungsfall seiner Stellvertretung notwendig.

(2) Kontovollmacht haben die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende  und weitere vom AStA benannte Personen. Die Personen, welche die Zahlungen veranlassen, dürfen nicht sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet oder den Zahlungsbetrag angeordnet haben. Für die Durchführung von Überweisungen ist die Zeichnung durch zwei Zeichnungsberechtigte erforderlich.

 

§ 16 Inkrafttreten und Änderung der Geschäftsordnung

 

(1) Diese Geschäftsordnung tritt unverzüglich mit ihrer Annahme per Beschluss in Kraft. 

(2) Eine Änderung bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der AStA-Mitglieder. Eine beantragte Änderung ist in die vorläufige Tagesordnung unter Angabe des Änderungsinhalts

aufzunehmen.

(3) Die AStA-Vorsitzende legt die Geschäftsordnung des AStA sowie jede Änderung  den Mitgliedern des Studierendenparlaments auf der nächstfolgenden SP-Sitzung zur Kenntnisnahme vor.

 

Altena, den 01.08.2009