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Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der FernUniversität in Hagen

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Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der FernUniversität in Hagen

- beschlossen auf der SP-Sitzung am 13. April 2008 - (PDF-Version)

§ 1 Mitgliedschaft

(1) Dem Studierendenparlament gehören die gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft der FernUniversität gewählten Mitglieder an.

(2) Will ein Mitglied aus dem Parlament ausscheiden, so ist dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Studierendenparlaments schriftlich zu erklären oder in einer Sitzung des Studierendenparlaments schriftlich zu Protokoll zu geben. Dem zurückgetretenen Mitglied ist der Rücktritt unverzüglich schriftlich zu bestätigen und gleichzeitig dem nachrückenden Mitglied die ordentliche Mitgliedschaft anzuzeigen.

§ 2 Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer

(1) Nachfolgende Personen sind mit Rederecht zu den Sitzungen des Parlaments einzuladen:
1. die ordentlichen Mitglieder des Studierendenparlaments,
2. von jeder Liste zusätzlich halb so viele Ersatzmitglieder, wie dem SP ordentliche Mitglieder derselben Liste angehören,
3. die studentischen Mitglieder der Hochschulgremien,
4. die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses,
5. die Vorsitze der Ausschüsse nach § 11 der Satzung,
6. die Vorsitze der Fachschaftsräte,
7. die studentischen Sprecherinnen und Sprecher der Studienzentren,
8. die Vertreterinnen und Vertreter der Mentoren,
9. die Vertreterinnen und Vertreter nach § 1 Abs. 2 der Satzung

(2) An die Stelle eines zurückgetretenen oder zeitweilig verhinderten Mitgliedes des Studierendenparlaments tritt das nächstplatzierte Ersatzmitglied der jeweiligen Wahlliste. Dieses hat die gleichen Rechte wie das ordentliche Mitglied. Die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und die Vertretung sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Studierendenparlaments zu Beginn der Sitzung anzuzeigen. Erscheint ein auf der Liste höher platziertes Mitglied erst nach Feststellung der Beschlussfähigkeit, so geht das Stimmrecht des Vertreters oder der Vertreterin auf das verspätet erschienene Mitglied über.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Studierendenparlaments kann Vertreter oder Vertreterinnen der Hochschule sowie weitere sachkundige Gäste zu Sitzungen des Studierendenparlaments einladen.

(4) Alle eingeladenen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten in angemessenem Umfang. Das Nähere regelt ein Beschluss des Studierendenparlaments.

(5) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an den Sitzungen offener Arbeitsgruppen des SP werden für maximal zwei Mitglieder pro Hochschulgruppe gewährt. Die erstattungsfähige Teilnahme von nichtorganisierten Studierenden setzt die Einholung einer Reisegenehmigung beim SP-Vorsitz spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn voraus.

(6) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse des SP können nur von Mitgliedern und ihrer Stellvertretung abgerechnet werden sowie von Gästen, die der Ausschuss-Vorsitz dazu eingeladen hat. Für die erstattungsfähige Teilnahme weiterer Interessentinnen und Interessenten ist spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung eine Reisegenehmigung beim SP-Vorsitz oder Ausschuss-Vorsitz einzuholen. Bei der Genehmigung ist auf die Wahrung einer angemessenen Repräsentanz der Hochschulgruppen zu achten.

§ 3 Antragsrecht

Antragsrecht haben neben den ordentlichen Mitgliedern und stimmberechtigten Ersatzmitgliedern, der Allgemeine Studierendenausschuss, die Ausschüsse und die Fachschaftsräte vertreten durch ihre jeweiligen Vorsitze sowie die studentischen Sprecherinnen und Sprecher der Studienzentren und die Vertreterinnen und Vertreter nach §1 Abs. 2 der Satzung.

§ 4 Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Studierendenparlaments vor, eröffnet, leitet und schließt sie und übt dabei das Hausrecht aus.

(2) Sie/er hat Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht bei Sitzungen der Ausschüsse und Kassenprüfer.

(3) Sie/er entscheidet im Streitfall über Geschäftsordnungsfragen.

(4) Zur dauerhaften Absicherung im Verhinderungsfall ist aus der Mitte des Studierendenparlaments eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

(5) Sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie seine Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter verhindert, so stellt das älteste anwesende Mitglied des Studierendenparlaments die Beschlussfähigkeit fest und leitet die Sitzung.

§ 5 Einberufung des Studierendenparlaments

(1) Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer werden mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eingeladen. Dies erfolgt grundsätzlich per E-Mail, im Ausnahmefall auch schriftlich. In begründeten Notfällen kann die Einberufungsfrist unterschritten werden.

(2) Sondersitzungen des Studierendenparlaments müssen zum frühstmöglichen Termin einberufen werden, wenn dies mit Begehren und Begründung schriftlich beantragt wird von:
1. mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder des Studierendenparlaments,
2. dem Allgemeine Studierendenausschuss oder
3. einem Ausschuss.

(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung des Studierendenparlaments schriftlich bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden zu stellen und müssen den zu fassenden Beschluss mit Begründung enthalten. Initiativanträge sind nur möglich, wenn Thema und Inhalt eilbedürftig sind. Über das Vorliegen eines Initiativantrages entscheidet der SP-Vorsitz und über die Zulassung das Studierendenparlament mit einfacher Mehrheit.

(4) Auf der konstituierenden Sitzung sind ergänzend zu behandeln:
1. Wahl der SP-Vorsitzenden oder des SP-Vorsitzenden,
2. Wahl der stellvertretenden SP-Vorsitzenden oder des stellvertretenden SP-Vorsitzenden.
3. Wahl der AStA-Vorsitzenden oder des AStA-Vorsitzenden,
4. Wahl der stellvertretenden AStA-Vorsitzenden oder des stellvertretenden AStA-Vorsitzenden,
5. Wahl der Referatszuschnitte sowie der Referentinnen und Referenten,
6. Wahl des Haushaltsausschusses, ggf. weiterer Ausschüsse.

(5) Zur konstituierenden Sitzung des Studierendenparlaments ist durch die bis dahin amtierende SP-Vorsitzende oder den bis dahin amtierenden SP-Vorsitzenden und die Wahlleiterin oder den Wahlleiter gemeinsam einzuladen.

§ 6 Sitzungsverlauf und Protokollführung

(1) Die Beschlussfähigkeit des Studierendenparlaments besteht so lange, bis eine Beschlussunfähigkeit, auf Antrag, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festgestellt wird.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Sie/er kann direkte Gegenrede zulassen.

(3) Rednerinnen und Rednern zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen. Die in Anlage 1 enthaltenen Geschäftsordnungsanträge sind zulässig. Auf einen GO-Antrag ist nur eine Gegenrede zulässig. Die höchstzulässige Redezeit zur Geschäftsordnung beträgt für einen Redner bzw. eine Rednerin 3 Minuten. Die namentliche oder geheime Abstimmung über GO-Anträge ist unzulässig.

(4) Über die Ergebnisse der Sitzungen des Studierendenparlaments sind Protokolle anzufertigen. Nach Genehmigung durch das Studierendenparlament ist es in geeigneter Form zu veröffentlichen. Änderungen zum Protokollentwurf sind schriftlich einzureichen. Protokollerklärungen sind schriftlich erst zum Schluss des betreffenden Tagesordnungspunktes zulässig. Sie müssen der oder dem Vorsitzenden spätestens eine Woche nach der Sitzung vorliegen.

§ 6a Berichterstattung

(1) Die studentischen Mitglieder der Gremien und Organe berichten dem Studierendenparlament aus ihrem Zuständigkeitsbereich.

(2) Über die Berichte findet unmittelbar im Anschluss eine kurze Aussprache mit der Möglichkeit für Anfragen statt.

(3) An die Berichtenden können Fragen gestellt werden, deren Beantwortung auf den elektronischen Weg oder die nächste Sitzung verschoben werden kann.

(4) Die maximale Dauer für Aussprache und Anfragen beträgt 30 Minuten je Sitzung.

§ 7 Abstimmungen

(1) Die Abstimmung findet unmittelbar im Anschluss an die Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes statt. Zum Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" wird nicht abgestimmt.

(2) Werden mehrere Anträge zum gleichen Tagesordnungspunkt gestellt, so ist über den inhaltlich am weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Die Entscheidung über die Reihenfolge trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende.

(3) Anträgen auf geheime Abstimmung, die von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden, ist stattzugeben.

§ 8 Umlaufverfahren

(1) Ist die Einberufung des Studierendenparlaments nicht möglich oder nicht verhältnismäßig, so kann ein Beschluss im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Die Eilbedürftigkeit ist im Antrag zu begründen.

(2) Ein Umlaufbeschluss erlangt Gültigkeit, wenn sich mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Studierendenparlaments am Beschlussverfahren beteiligen und eine Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Umlaufverfahren dem Antrag zustimmt. Die SP-Vorsitzende oder der SP-Vorsitzende stellt das Zustandekommen und das Ergebnis des Umlaufbeschlusses fest und gibt dieses den SP-Mitgliedern bekannt.

(3) Die Durchführung von Wahlen, die Änderung der Satzung, der Wahlordnung, der Fachschaftsrahmenordnung sowie der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments im Umlaufverfahren sind nicht statthaft.

§ 9 Dringlichkeitsbeschluss

Bedarf eine Angelegenheit keinen Aufschub durch Beschlussfassung im Sinne von §7 oder §8, so kann die oder der SP-Vorsitzende bzw. ihr oder sein Vertreter mit einer oder einem Angehörigen einer anderen Gruppe einen Dringlichkeitsbeschluss fassen. Er ist in der nachfolgenden SP-Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Das SP kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
GO-Studierendenparlament, Stand 13.04.2008 Seite 5 von 7

§ 10 Wahlverfahren

(1) Jede Kandidatin/jeder Kandidat soll vor der Wahl erklären, dass sie/er die Kandidatur annehmen wird.

(2) Gewählten Kandidatinnen und Kandidaten, die bei ihrer Wahl nicht persönlich anwesend sind, ist unverzüglich nach der Sitzung die Wahl durch den SP-Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Erklären sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung die Ablehnung, so ist die Wahl angenommen. Die Annahme der Wahl kann nicht an Bedingungen geknüpft werden.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die nachrückenden Mitglieder.

§ 11 Verfahren in den Ausschüssen

Ausschüsse des Studierendenparlaments werden durch den SP-Vorsitzenden konstituiert. Die Ausführungen in den §§ 1-9 gelten sinngemäß auch für Ausschüsse, soweit diese sich keine eigene Geschäftsordnung gegeben haben. Geschäftsordnungen von Ausschüssen werden mit ihrer Genehmigung durch das Studierendenparlament wirksam.

§ 11a Arbeitsgruppen

(1) Zur Bearbeitung einer bestimmten Themenstellung oder zur Durchführung eines bestimmten Projektes können offene Arbeitsgruppen eingerichtet werden. Das Studierendenparlament beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Einrichtung einer AG, sofern der Antrag innerhalb der allgemeinen Antragsfrist beim SP-Vorsitz eingegangen ist. Ergibt sich das Bedürfnis zur Einrichtung einer AG innerhalb einer kürzeren Frist oder spontan aus der Diskussion im Parlament heraus, dann ist eine qualifizierte Mehrheit (11 Stimmen) erforderlich.

(2) In seinem Beschluss zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe erteilt das Studierendenparlament einer vom Antragsteller benannten Person den Auftrag zur Einladung und zur Vorbereitung der Sitzungen der Arbeitsgruppe. Der Auftrag darf nach Einrichtung der Arbeitsgruppe nur mit Zustimmung des SP-Vorsitzes auf eine andere Person delegiert werden.

(3) Zu den Sitzungen der Arbeitsgruppe ist mit einer Frist von 14 Tagen per e-Mail an den SP-Verteiler, an einen von den TeilnehmerInnen der Arbeitsgruppe erstellten eigenen Verteiler sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage der Studierendenschaft einzuladen. Die Sitzungen finden in Hagen statt. Über die Sitzungen der Arbeitsgruppe ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem neben der Teilnahmeliste die wesentlichen Ergebnisse der Diskussion hervorgehen müssen. Das Protokoll wird über den SP-Verteiler allen Mitgliedern des Studierendenparlaments zugeleitet.

(4) Stellungnahmen und ähnliche Arbeitspapiere der Arbeitsgruppe können auf der Homepage der Studierendenschaft oder sonst in geeigneter Weise veröffentlicht werden; dabei sind sie stets als Äußerung der Arbeitsgruppe zu kennzeichnen.

(5) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Arbeitsgruppensitzungen erhalten Reisekostenersatz und eine pauschale Aufwandsentschädigung analog der Regelung für Sitzungen des Studierendenparlaments. Die Auszahlung von Reisekosten und Aufwandsentschädigung kann erst erfolgen, wenn Protokollentwurf und Teilnahmeliste beim SP-Vorsitz eingegangen sind. Die Tätigkeit einer Arbeitsgruppe wird durch Beschluss der Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer AG-Sitzung beendet. Das Studierendenparlament kann frühestens nach Durchführung von zwei Sitzungen einer Arbeitsgruppe mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass die Tätigkeit der Arbeitsgruppe nicht fortzusetzen ist. In diesem Fall kann eine Arbeitsgruppe mit gleicher Aufgabenstellung nur gebildet werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Studierendenparlaments dem zustimmt.

§ 12 Verletzung der Geschäftsordnung

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann Rednerinnen oder Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Sie/er kann Anwesende, die die Geschäftsordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen oder Rednern nicht behandelt werden.

(2) Mitglieder des SP, die nach zwei Ordnungsrufen weitere Verletzungen der Geschäftsordnung begehen, können von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bis zum Ende der Sitzung von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Das so entfernte Mitglied kann durch ein Ersatzmitglied vertreten werden.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung können nur vom Personenkreis gemäß § 3 gestellt werden. Sie müssen spätestens drei Wochen vor der jeweiligen Sitzung des Studierendenparlaments schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Studierendenparlaments eingegangen sein.

(2) Regelungslücken, die diese Geschäftsordnung lässt, sind durch eine sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages auszufüllen.

(3) Diese Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der FernUniversität in Hagen tritt am 13. April 2008 in Kraft.

Anlage 1 zu § 6 GO Studierendenparlament

Liste der zulässigen Geschäftsordnungsanträge:

1. Feststellung der Beschlussunfähigkeit
2. Wiederholung einer Abstimmung oder eines Wahlganges wegen eines Formfehlers
3. Beanstandung wegen Abweichung von der Tagesordnung
4. Ende der Sitzung
5. Unterbrechung der Sitzung
6. Antrag auf namentliche oder geheime Abstimmung
7. Zulassung oder Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. der Hochschulöffentlichkeit zur Behandlung bestimmter Fragen
8. Vertagung eines Tagesordnungspunktes
9. Vertagung einer Beschlussfassung
10. Nichtbefassung mit einem Punkt der Tagesordnung
11. Nichtbefassung mit einer Sache
12. Überweisung einer Sache
13. Schluss der Debatte
14. Schluss der Redeliste
15. Beschränkung der Redezeit jedoch nicht unter drei Minuten
16. Aufnahme von nicht redeberechtigten Gästen in die Redeliste