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Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der FernUniversität in Hagen
Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der FernUniversität in Hagen (Auszug)
§ 1 Mitgliedschaft
(1) Dem Studierendenparlament gehören die gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der
Studierendenschaft der FernUniversität gewählten Mitglieder an.
(2) Will ein Mitglied aus dem Parlament ausscheiden, so ist dies der Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden des Studierendenparlaments schriftlich zu erklären oder in einer Sitzung des
Studierendenparlaments schriftlich zu Protokoll zu geben. Dem zurückgetretenen Mitglied ist
der Rücktritt unverzüglich schriftlich zu bestätigen und gleichzeitig dem nachrückenden
Mitglied die ordentliche Mitgliedschaft anzuzeigen.
§ 2 Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer
(1) Nachfolgende Personen sind mit Rederecht zu den Sitzungen des Parlaments einzuladen:
1. die ordentlichen Mitglieder des Studierendenparlaments,
2. von jeder Liste zusätzlich halb so viele Ersatzmitglieder, wie dem SP ordentliche
Mitglieder derselben Liste angehören,
3. die studentischen Mitglieder der Hochschulgremien,
4. die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses,
5. die Vorsitze der Ausschüsse nach § 11 der Satzung,
6. die Vorsitze der Fachschaftsräte,
7. die studentischen Sprecherinnen und Sprecher der Studienzentren,
8. die Vertreterinnen und Vertreter der Mentoren,
9. die Vertreterinnen und Vertreter nach § 1 Abs. 2 der Satzung
(2) An die Stelle eines zurückgetretenen oder zeitweilig verhinderten Mitgliedes des
Studierendenparlaments tritt das nächstplatzierte Ersatzmitglied der jeweiligen Wahlliste.
Dieses hat die gleichen Rechte wie das ordentliche Mitglied. Die Verhinderung des
ordentlichen Mitglieds und die Vertretung sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
Studierendenparlaments zu Beginn der Sitzung anzuzeigen. Erscheint ein auf der Liste höher
platziertes Mitglied erst nach Feststellung der Beschlussfähigkeit, so geht das Stimmrecht des
Vertreters oder der Vertreterin auf das verspätet erschienene Mitglied über.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Studierendenparlaments kann Vertreter oder
Vertreterinnen der Hochschule sowie weitere sachkundige Gäste zu Sitzungen des
Studierendenparlaments einladen.
(4) Alle eingeladenen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer haben Anspruch auf
Erstattung ihrer Reisekosten in angemessenem Umfang. Das Nähere regelt ein Beschluss des
Studierendenparlaments.
(5) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an den Sitzungen offener
Arbeitsgruppen des SP werden für maximal zwei Mitglieder pro Hochschulgruppe gewährt. Die
erstattungsfähige Teilnahme von nichtorganisierten Studierenden setzt die Einholung einer
Reisegenehmigung beim SP-Vorsitz spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn voraus.
GO-Studierendenparlament, Stand 13.04.2008 Seite 2 von 7
(6) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an den Sitzungen der
Ausschüsse des SP können nur von Mitgliedern und ihrer Stellvertretung abgerechnet werden
sowie von Gästen, die der Ausschuss-Vorsitz dazu eingeladen hat. Für die erstattungsfähige
Teilnahme weiterer Interessentinnen und Interessenten ist spätestens eine Woche vor Beginn
der Sitzung eine Reisegenehmigung beim SP-Vorsitz oder Ausschuss-Vorsitz einzuholen. Bei
der Genehmigung ist auf die Wahrung einer angemessenen Repräsentanz der
Hochschulgruppen zu achten.
§ 3 Antragsrecht
Antragsrecht haben neben den ordentlichen Mitgliedern und stimmberechtigten
Ersatzmitgliedern, der Allgemeine Studierendenausschuss, die Ausschüsse und die
Fachschaftsräte vertreten durch ihre jeweiligen Vorsitze sowie die studentischen Sprecherinnen
und Sprecher der Studienzentren und die Vertreterinnen und Vertreter nach §1 Abs. 2 der
Satzung.
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