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Satzung der Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen

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Satzung der Studierendenschaft

der FernUniversität in Hagen

vom 02. Dezember 2011

 

Aufgrund des § 53 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474) in der Fassung des Gesetzes zum Aufbau der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Nordrhein-Westfalen (Gesundheitsfachhochschulgesetz) vom 08. Oktober 2009 (GV. NRW S. 516) wird folgende Satzung der Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen erlassen:

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

 

I. Studierendenschaft

 

 

1. Allgemeines

 

§ 1 Zusammensetzung

§ 2 Aufgaben

§ 3 Organe

§ 4 Urabstimmung

 

2. Studierendenparlament

 

§ 5 Aufgaben

§ 6 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit

§ 7 Ausscheiden und Vertretung wegen zeitweiliger Verhinderung

§ 8 Verfahren

§ 9 Haushaltsausschuss

§ 10 Andere Ausschüsse

§ 11 Wahl der Ausschüsse

 

3. Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA)

 

§ 12 Aufgaben

§ 13 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit

§ 14 Tätigkeiten

§ 15 Beanstandungen

 

II. Fachschaften

 

§ 16 Fachschaften

§ 17 Organ der Fachschaft

§ 18 Aufgaben des Fachschaftsrates

§ 19 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit

§ 20 Ausscheiden und Vertretung wegen zeitweiliger Verhinderung

§ 21 Aufgaben des Vorsitzes und der Verwalterin bzw. des Verwalters der Haushaltsmittel

 

III. Haushalts- und Wirtschaftsordnung

 

§ 22 Grundsätze

§ 23 Haushaltsjahr

§ 24 Kassen- und Wirtschaftsprüfung

§ 25 Jahresabschluss, Entlastung des AStA

 

IV. Gemeinsame Vorschriften

 

§ 26 Öffentlichkeit

§ 27 Beschlussverfahren

§ 28 Aufgaben des Vorsitzes

§ 29 Stimmrecht

§ 30 Pflichten der Mitglieder

§ 31 Ausscheiden von Mitgliedern

 

Vl. Schlussbestimmungen

 

§ 32 Satzungsänderung

§ 33 Veröffentlichung und In-Kraft-Treten

 

 

I. Studierendenschaft

 

 

1. Allgemeines

 

 

§ 1 Zusammensetzung

 

(1) Die an der Fernuniversität in Hagen eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der FernUniversität in Hagen. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst.

(2) Die Akademiestudierenden, Studiengangszweithörer und Kurszweithörer der FernUniversität in Hagen können an der Willensbildung der Organe der Studierendenschaft beratend mitwirken. Sie haben Rede- und Antragsrecht für alle Belange im Studierendenparlament.

(3) Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften.

 

§ 2 Aufgaben

 

Die Studierendenschaft hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerkes insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen des Hochschulgesetzes zu vertreten; die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;

2. die fachlichen, wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen und dazu Stellung zu beziehen;

3. die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Hochschule und in der Studierendenschaft zu fördern;

4. jedweder Diskriminierung entgegenzuwirken insbesondere der von chronisch Kranken und behinderten Studierenden;

5. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;

6. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;

7. Veröffentlichungen der Studierendenschaft, insbesondere eine Studierendenzeitung herauszugeben;

8. überörtliche und internationale Studierendenkontakte zu pflegen;

9. die Studierendenbetreuung unter Einbeziehung von Studienzentren oder ähnlichen Einrichtungen zu fördern;

10. eine Studierendenherberge zu betreiben.

 

 

§ 3 Organe

 

Organe der Studierendenschaft sind:

1. das Studierendenparlament,

2. der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA). 

 

§ 4 Urabstimmung

 

(1) Das Studierendenparlament ist in grundsätzlichen Angelegenheiten, die die Studierendenschaft betreffen, verpflichtet, eine Urabstimmung durchzuführen:

(a)auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder der Studierendenschaft. Der Antrag muss den Gegenstand der Entscheidung nennen. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen mit Angabe der Matrikelnummer vorzulegen.

(b) auf eigenen Beschluss, der einer Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl des Studierendenparlamentes bedarf.

(2) Angelegenheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie Personalangelegenheiten können nicht Gegenstand einer Urabstimmung sein.

(3) Beschlüsse, die bei Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft nur, wenn mindestens 30% der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben.

(4) Verfahren der Urabstimmung:

a) Antrags- und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder der Studierendenschaft.

b) Die Dauer der Urabstimmung wird vom Studierendenparlament festgelegt.

c) Die Abstimmung ist unmittelbar, allgemein, frei, gleich und geheim.

d) Die Urabstimmungsfragestellung beschränkt sich auf die Möglichkeit der Zustimmung, der Ablehnung sowie der Stimmenthaltung.

e) Der Studierendenschaft sind mindestens 14 Tage vor Abstimmungsbeginn die zur Abstimmung kommenden Fragen bekannt zu machen. Hierbei muss der Antragstellerin Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassungen darzulegen. Auf Verlangen ist außerdem dem Studierendenparlament, dem Allgemeinen Studierendenausschuss sowie den Fachschaftsräten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Durchführung der Urabstimmung:

a) Zur Durchführung der Urabstimmung setzt das SP einen Ausschuss (Urabstimmungs-ausschuss) ein, der unverzüglich nach Antragstellung bzw. Beschlussfassung über die Urabstimmung zu wählen ist.

b) Der Urabstimmungsausschuss hat für die Bekanntmachung, Durchführung, Auszählung und Veröffentlichung des Urabstimmungsergebnisses zu sorgen.

c) Dem Ausschuss sind hierfür die erforderlichen Mittel im Haushalt der Studierendenschaft zur Verfügung zu stellen.

 

 

2. Studierendenparlament

 

 

§ 5 Aufgaben

 

Das Studierendenparlament repräsentiert die Studierendenschaft. Es ist das oberste beschluss-fassende Organ der Studierendenschaft.

 

§ 6 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit

 

(1)Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Studierendenparlaments richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Studierenden gemäß folgender Tabelle:

bis 65000 wahlberechtigte Studierende 25 Sitze,

von 65001 bis 70000 wahlberechtigte Studierende 27 Sitze,

von 70001 bis 75000 wahlberechtigte Studierende 29 Sitze,

von 75001 bis 80000 wahlberechtigte Studierende 31 Sitze,

von 80001 bis 85000 wahlberechtigte Studierende 33 Sitze,

von 85001 bis 90000 wahlberechtigte Studierende 35 Sitze,

von 90001 bis 95000 wahlberechtigte Studierende 37 Sitze,

von 95001 bis 100000 wahlberechtigte Studierende 39 Sitze und

ab 100001 wahlberechtigte Studierende 41 Sitze.

Der Stichtag für die Festlegung der Größe des Studierendenparlaments ist der 105. Tag vor dem Wahltag. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Studierendenparlaments kann um eins erweitert werden, wenn entsprechende Regelungen der Wahlordnung dies vorsehen.

(2) Die Mitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Briefwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Studierenden nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung, die an einem in der Wahlordnung festzulegenden Stichtag, der Studierendenschaft angehören. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(3) Die Amtszeit des Studierendenparlaments beträgt in der Regel zwei Jahre, sie beginnt jeweils am 1. April. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Studierendenparlaments verkürzt sich die folgende Amtszeit entsprechend. Das Studierendenparlament bleibt so lange im Amt, bis das neu gewählte Studierendenparlament sich konstituiert hat.

(4) Das Studierendenparlament wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende. Der oder die Vorsitzende des Studierendenparlaments kann nicht Vorsitzende bzw. Vorsitzender einer Fachschaft sein. Erhält eine Kandidatin oder ein Kandidat in den ersten beiden Wahlgängen nicht die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Studierendenparlaments, so ist im dritten Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erlangt.

(5) Die Abwahl der oder des Vorsitzenden ist nur durch Wahl einer oder eines neuen Vorsitzenden zulässig. Die oder der neue Vorsitzende ist gewählt, wenn sie oder er die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Studierendenparlaments bei der Wahl erlangt. Die Abwahl der oder des Vorsitzenden muss auf der Tagesordnung stehen, die den Mitgliedern mindestens 48 Stunden vor Sitzungsbeginn vorliegen muss. Diese Regelung gilt entsprechend für die Abwahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 7 Ausscheiden und Vertretung wegen zeitweiliger Verhinderung

 

(1) Das freiwillige Ausscheiden aus dem Studierendenparlament ist dem Vorsitz schriftlich mitzuteilen. Die zeitweilige Verhinderung ist dem Vorsitz bis zum Beginn der Sitzung anzuzeigen. Das Ausscheiden aus dem Parlament ist ebenso wie die zeitweilige Verhinderung durch den Vorsitz aktenkundig zu machen.

(2) Scheidet ein über die Wahlliste einer studentischen Vereinigung gewähltes Mitglied aus dem Studierendenparlament aus, so wird dessen Sitz dem nächstfolgenden bisher nicht berücksichtigten Kandidaten bzw. der nächstfolgenden bisher nicht berücksichtigten Kandidatin derselben Liste zugeteilt.

(3) Entsprechend wird verfahren, wenn ein Mitglied des Studierendenparlaments während der Dauer einer Sitzung verhindert ist.

(4) Die Mitgliedschaft im Studierendenparlament ruht für die Dauer einer über eine geringfügige Beschäftigung hinausreichende berufliche Tätigkeit für die Studierendenschaft.

(5) Die Zugehörigkeit zu einer Wahlliste wird durch die Wahlordnung zur Wahl des Studierendenparlaments abschließend geregelt.

(6) Die Mitglieder des AStA können für die Dauer ihrer Amtszeit ihr Mandat im Studierendenparlament ruhen lassen.

 

§ 8 Verfahren

 

(1) Das Studierendenparlament soll mindestens zweimal pro Semester tagen.

(2) Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung, diese ist auf der Internetseite der Studierendenschaft zu veröffentlichen.

 

§ 9 Haushaltsausschuss

 

(1) Das Studierendenparlament wählt als ständigen Ausschuss den Haushaltsausschuss.

(2) Der Haushaltsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, sowie der gleichen Anzahl von Vertretern und Vertreterinnen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses müssen Studierende gem. §1 Abs.1 sein.

(3) Die Amtszeit des Haushaltsausschuss endet spätestens mit der Amtszeit des Studierendenparlaments.

(4) Eine Studierende bzw. ein Studierender, die oder der in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Studierendenschaft steht, kann nicht Mitglied des Haushaltsausschusses werden.

(5) Der Haushaltsausschuss wirkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und entsprechend denen dieser Satzung bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft mit.

(6) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Abgabe einer Stellungnahme zu dem vom AStA aufgestellten Haushaltsplan zu den Nachträgen zum Haushaltsplan für die Beschlussfassung durch das Studierendenparlament.

b) Prüfung des und Stellungnahme zum vom AStA vorgelegten Rechnungsergebnis, bevor es dem Studierendenparlament zur Entlastung vorgelegt wird.

c) Prüfung von Ausgaben, die aus rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen mit einzelnen Mitgliedern der Organe und Ausschüsse der Studierendenschaft oder der Fachschaften entstanden sind.

d) Vergabe von Darlehen an Studierende gemäß § 1 Abs.1 dieser Satzung nach Maßgabe der Darlehensverordnung.

e) Der Haushaltsausschuss ist verpflichtet, zum Ende der Amtszeit eines AStA einen Abschlussbericht zur Entlastung des AStA zu erstellen. Dieser Abschlussbericht muss dem Studierendenparlament spätestens zu der auf das Ende der AStA-Amtszeit folgenden Sitzung des Studierendenparlaments vorliegen.

(7) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Haushaltsausschusses ist einem von ihnen zu bezeichnenden Mitglied des Haushaltsausschusses jederzeit Auskunft und Einsicht in die Haushalts- und Wirtschaftsführung betreffenden Unterlagen zu gewähren. Bedenken gegen die Haushalts- und Wirtschaftsführung hat jedes Mitglied des Haushaltsausschusses dem AStA und dem Haushaltsausschuss mitzuteilen. Teilt der Haushaltsausschuss diese Bedenken, so sind unverzüglich der AStA und das Studierendenparlament zu unterrichten.

 

§ 10 Andere Ausschüsse

 

Das Studierendenparlament kann bei Bedarf weitere Ausschüsse wählen. Für die Anzahl der Mitglieder und die Amtszeit gelten die Regelungen des § 9 Abs. 2 und 3.

 

§ 11 Wahl der Ausschüsse

 

(1) Die Kandidatenvorschläge zur Besetzung der weiteren Ausschüsse erfolgt durch die im Studierendenparlament vertretenen Wahllisten im Verhältnis zu deren Sitzen im Studierendenparlament nach dem Sainte-Laguë / Schepers-Verfahren.

(2) Jeder Ausschuss wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden (Vorsitz) und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Ein Ausschuss wird durch seinen Vorsitz oder auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes durch den Vorsitz des Studierendenparlaments einberufen.

(4) Niemand darf ordentliches Mitglied in mehr als einem Ausschuss des Studierendenparlaments sein.

(5) Für die Abwahl des Vorsitzes gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.

(6) Mitglieder des AStA können nicht gleichzeitig Mitglieder eines Ausschusses sein. Ehemalige Mitglieder des AStA können erst dann in den Haushaltsausschuss gewählt werden, wenn das Studierendenparlament zum Zeitpunkt der Wahl die Entlastung aus der Tätigkeit im AStA erteilt hat.

 

3. Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA)

 

 

§ 12 Aufgaben

 

Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Studierendenschaft.

 

§ 13 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit

 

(1) Mitglieder des AStA müssen Studierende gemäß § 1 Abs.1 dieser Satzung sein.

(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist geschlechterparitätisch zu besetzen und besteht aus:

-dem Vorsitz, dieser ist geschlechterparitätisch zu besetzen,

-der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten,

-weiteren Referentinnen oder Referenten, deren Zahl und Aufgabenbereiche vom Studierendenparlament beschlossen werden, wobei die in § 2 genannten Aufgaben vollständig und angemessen zu berücksichtigen sind.

(3) Die Vorsitzende des Studierendenparlaments und ihr Stellvertreter oder der Vorsitzende des Studierendenparlaments und seine Stellvertreterin können nicht dem AStA angehören.

(4) Studierende, die eine berufliche Tätigkeit für die Studierendenschaft ausüben, können nicht dem AStA angehören.

(5) Das Studierendenparlament wählt den AStA Vorsitz. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen des Studierendenparlaments auf sich vereint. Erreicht keine Kandidatin bzw. kein Kandidat im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit, so wird die Wahl des AStA Vorsitzes abgebrochen. Der Vorsitz des Studierendenparlaments hat frühestens nach 2 und spätestens nach 4 Wochen eine Sitzung des Studierendenparlaments für die erneute Wahl des AStA Vorsitzes einzuberufen. Erreicht auch bei dieser Sitzung im ersten Wahlgang keine Kandidatin bzw. kein Kandidat die absolute Mehrheit, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.

(6) Auf Vorschlag des AStA Vorsitzes wählt das Studierendenparlament die AStA-ReferentInnen. Dabei ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen des Studierendenparlaments erforderlich, im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

(7) Die Abwahl von AStA-Mitgliedern während der laufenden Amtszeit durch das Studierenden-parlament ist mit absoluter Mehrheit möglich. Die Abwahl eines Mitglieds kann nur durch Wahl eines neuen Mitglieds erfolgen. Die Abwahl ist nur möglich, wenn die Tagesordnung mit dem entsprechenden Tagesordnungspunkt den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn zugegangen ist.

(8) Die Amtszeit des Allgemeinen Studierendenausschusses ist an die Amtszeit des Studierendenparlaments gekoppelt. Bis zur Neuwahl eines Allgemeinen Studierendenausschusses führt der bisherige Allgemeine Studierendenausschuss die Geschäfte kommissarisch fort. Die Mitgliedschaft im AStA-Vorsitz ist auf 72 Monate beschränkt.

(9) Die Amtszeit der AStA ReferentInnen endet mit der Amtszeit des AStA Vorsitzes.

 

§ 14 Tätigkeiten

 

(1) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden, bedürfen der Schriftform.

(2) Erklärungen nach Absatz 1 sind von mindestens zwei Mitgliedern des AStA zu unterzeichnen. Ein Mitglied muss die oder der AStA-Vorsitzende bzw. der oder die stellvertretende AStA-Vorsitzende sein. Mindestens ein Mitglied muss dem AStA-Vorsitz angehören.

(3) Der AStA gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Referate beinhaltet. Die Geschäftsordnung ist dem Studierendenparlament in der auf die Wahl folgenden Sitzung bekannt zu geben.

(4) Die Mitglieder des AStA sind dem Studierendenparlament gegenüber auskunftspflichtig.

 

§ 15 Beanstandungen

 

Die bzw. der AStA-Vorsitzende hat Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des Studierendenparlaments und des AStA zu beanstanden, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so ist das Rektorat zu unterrichten.

 

II. Fachschaften

 

 

§ 16 Fachschaften

 

(1)Die Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen gliedert sich in Fachschaften.

(2) Die Studierenden gemäß §1 Abs. 1 gehören der Fachschaft an, die für die Fakultät, die den Studiengang für die betreffende Studentin oder den Studenten anbietet, gebildet wurde.

In Ausnahmefällen kann das Studierendenparlament festlegen, dass sie der Fachschaft angehören, die für den Studiengang, für den die Studierenden eingeschrieben sind, zuständig ist. Studierende, die in mehreren Studiengängen eingeschrieben sind, sind für die Fachschaft wahlberechtigt und wählbar die für den Studiengang zuständig ist, der im Wählerverzeichnis als erster Studiengang geführt wird. Um das Wahlrecht für eine andere Fachschaft wahrzunehmen, ist dies gegenüber dem Wahlausschuss bis zum 67. Tag vor dem Wahltag schriftlich zu erklären.

(3) Gemäß §16 Abs. 2 werden folgende Fachschaften gegründet:

Fachschaft Kultur- und Sozialwissenschaften(KSW)

für die Studierenden der Fakultät für Kultur und Sozialwissenschaften,

ausgenommen die Studierenden des Studiengangs Bachelor Psychologie,

Fachschaft Mathematik und Informatik (MI)

für die Studierenden der Fakultät für Mathematik und Informatik,

Fachschaft Wirtschaftswissenschaften (WiWi)

für die Studierenden der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft,

Fachschaft Rechtswissenschaften (Rewi)

für die Studierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät,

Fachschaft Psychologie (Psycho)

für die Studierenden des Studiengangs Bachelor Psychologie.

 

§ 17 Organ der Fachschaft

 

Organ der Fachschaften ist der Fachschaftsrat.

 

§ 18 Aufgaben des Fachschaftsrates

 

(1) Der Fachschaftsrat nimmt die Aufgaben der Fachschaft wahr. Der Fachschaftsrat hat unbeschadet der Zuständigkeit der Organe der Studierendenschaft die besonderen Interessen seiner Mitglieder, die sich aus der Zugehörigkeit zu ihrer Fakultät ergeben zu vertreten. Er nimmt insbesondere die fachlichen Belange seiner Mitglieder wahr und nimmt zu allgemeinen hochschulpolitischen Fragen Stellung. Auch die Förderung überörtlicher und internationaler Studierendenkontakte gehört zu seinen Aufgaben.

(2) Der Fachschaftsrat soll mit den studentischen Vertreterinnen und Vertretern des entsprechenden Fakultätsrates sowie den übrigen Organen der Studierendenschaft zusammen arbeiten.

(3) Der Fachschaftsrat kann eine Fachschaftsordnung (Fachschaftssatzung) für die Fachschaft beschließen.

 

§ 19 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit

 

(1) Der Fachschaftsrat besteht aus drei Mitgliedern, wenn der Fachschaft weniger als 1500 wahlberechtigte Studierende angehören, aus fünf Mitgliedern, wenn der Fachschaft 1500 bis 5000 wahlberechtigte Studierende angehören und aus sieben Mitgliedern, wenn der Fachschaft mehr 5000 wahlberechtigte Studierende angehören. Der Stichtag für die Festlegung der Größe der Fachschaftsräte ist der 105. Tag vor dem Wahltag.

(2) Die Wählbarkeit zum Fachschaftsrat richtet sich nach § 16.

(3) Die Wahl der Fachschaftsräte erfolgt nach den in § 6 Absatz 2 dieser Satzung genannten Wahlgrundsätzen.

(4) Der Fachschaftsrat wählt auf seiner konstituierenden Sitzung einen Vorsitz.

(5) Es ist eine Verwalterin oder ein Verwalter der Haushaltsmittel zu wählen.

(6) Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre und ist an die Wahlperiode des Studierendenparlaments gekoppelt.

(7) Bis zur Konstituierung des neu gewählten Fachschaftsrates führt der bisherige Fachschaftsrat die Geschäfte weiter.

 

§ 20 Ausscheiden und Vertretung wegen zeitweiliger Verhinderung

 

Für den Fall des Ausscheidens und für die Vertretung wegen zeitweiliger Verhinderung eines Mitglieds eines Fachschaftsrates gelten die Regelungen des § 7 dieser Satzung entsprechend.

 

§ 21 Aufgaben des Vorsitzes und der Verwalterin bzw. des Verwalters der Haushaltsmittel

 

(1) Der Vorsitz vertritt den Fachschaftsrat und die Fachschaft. Er ist für die Aufgabenwahrnehmung nach § 18 dieser Satzung verantwortlich und hat die Beschlüsse des Fachschaftsrates umzusetzen.

(2) Die Verwalterin oder der Verwalter der Haushaltsmittel ist für die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fachschaftsrates verantwortlich. Sie bzw. ihm obliegen die Aufstellung eines Mittelbedarfsplanes sowie die Erstellung des Jahresabschlusses. Die Verwaltung der Haushaltsmittel kann an den AStA übertragen werden.

 

§ 21a Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und / oder Behinderung

 

(1) Für die Wahrung der Interessen der Studierenden mit chronischer Erkrankung und / oder Behinderung in allen Organen der Studierendenschaft wird die Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und / oder Behinderung eingerichtet.

(2) Zusammensetzung, Aufgaben und Wahl sind in der Ordnung zur Einrichtung der Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und / oder Behinderung und in der Wahlordnung geregelt.

(3) Der Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und / oder Behinderung sind vom Studierendenparlament Haushaltmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Sprecherin oder der Sprecher hat im Studierendenparlament, im Allgemeinen Studierendenausschuss, in den Ausschüssen des Studierendenparlaments sowie in den Fachschaften Rede- und Antragsrecht.

Sie oder er ist vor allen Entscheidungen der Studierendenschaft, die Aufgaben gemäß § 2 der „Ordnung über die Interessenvertretung der Studierenden mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung der Studierendenschaft der Fernuniversität in Hagen“ betreffen, zu hören.

(5) Die Amtszeit des Rat der Studierenden mit chronischer Erkrankung und / oder Behinderung beträgt in der Regel zwei Jahre und ist an die Wahlperiode des Studierendenparlaments gekoppelt.

 

III. Haushalts- und Wirtschaftsführung

 

 

§ 22 Grundsätze

 

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach den landesgesetzlichen Vorschriften sowie der Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HWVO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Studierendenschaft erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern semesterweise einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende Beitragsordnung. Bei den von den Mitgliedern erhobenen Studierendenschaftsbeiträgen handelt es sich um öffentliche Mittel, die sparsam und wirtschaftlich zu verwalten sind.

 

§ 23 Haushaltsjahr

 

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres.

 

§ 24 Kassen- und Wirtschaftsprüfung

 

(1) Die Geschäftsführung des AStA und der Kassenverwalterin bzw. des Kassenverwalters unterliegt der Prüfung durch das Studierendenparlament. Das Studierendenparlament bestellt die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die nicht dem AStA angehören dürfen oder nicht mit der Anordnung oder Ausführung von Zahlungen betraut sein dürfen.

(2) Die Kassenprüfung und Wirtschaftsprüfung ist von mindestens zwei der bestellten Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer drei Mal im Jahr durchzuführen, zweimal unvermutet und einmal im Rahmen der Feststellung des Rechnungsergebnisses. Werden von mindestens zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern weitere unvermutete Kassenprüfungen für erforderlich gehalten, dann ist die Durchführung einer weiteren Prüfung möglich.

Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere

1. Kassen- und Kontenistbestand mit dem Kassen- bzw. Kontensollbestand übereinstimmt und gegebenenfalls die Vermögensgegenstände vollständig vorhanden sind;

2. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen;

3. die erforderlichen Kassenanordnungen vorhanden sind;

4. Mittel offensichtlich unwirtschaftlich oder zweckentfremdet eingesetzt werden.

 

Die Prüfung soll sich mindestens auf den Zeitraum seit der vorangegangenen Prüfung erstrecken. Sie kann auf Stichproben beschränkt werden. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die auch die Kassen- und Kontenbestände aufzunehmen sind. Wenn mindestens einer der Kassenprüfer Zweifel an der wirtschaftlichen oder zweckbestimmten Verwendung der Mittel hat, muss sich das Studierendenparlament mit dieser Aufgabe befassen.

 

§ 25 Jahresabschluss, Entlastung des AStA

 

(1) Unverzüglich nach Feststellung des Rechnungsergebnisses ist eine Kassenprüfung als Jahresabschlussprüfung durchzuführen. Die Jahresabschlussprüfung dient über die in § 24 Abs. 2 genannten Punkte hinaus dem Zweck, festzustellen, ob das Rechnungsergebnis richtig aufgestellt worden ist. Die Niederschrift über diese Prüfung ist rechtzeitig dem Haushaltsausschuss als Grundlage für die von diesem abzugebende Stellungnahme vorzulegen.

(2) Das Rechnungsergebnis eines Haushaltsjahres ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments über die Entlastung des AStA dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments hochschulöffentlich bekannt zu machen. Findet während des Haushaltsjahres eine Neubildung des AStA statt, so gilt § 9 Abs. 6 Buchstabe e) dieser Satzung.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

 

IV. Gemeinsame Vorschriften

 

 

§ 26 Öffentlichkeit

 

(1) Die Sitzungen der in dieser Satzung genannten Organe und Gremien der Studierendenschaft sowie der Fachschaften sind hochschulöffentlich. Es kann mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände von dem Gremium nach Satz 1 für die betreffende Sitzung ausgeschlossen werden. Es kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die allgemeine Öffentlichkeit zugelassen werden.

(2) In Personalangelegenheiten ist die Öffentlichkeit stets ausgeschlossen.

(3) Beschlüsse des Studierendenparlaments und seiner Ausschüsse, des AStA sowie der Fachschaftsräte werden ihrem wesentlichen Inhalt nach auf den Internetseiten der Studierendenschaft veröffentlicht. Darüber hinaus ist in der Studierendenzeitung über die Tätigkeit der studentischen Gremien zu berichten.

(4) Die Mitglieder der Organe und Gremien sowie die sonstigen Teilnehmerinnen an einer nichtöffentlichen Sitzung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das Organ bzw. Gremium davon nicht durch Beschluss entbindet oder die allgemeinen Gesetze etwas anderes vorschreiben. Über die Beratungen in Personalangelegenheiten ist stets Verschwiegenheit zu wahren.

 

§ 27 Beschlussverfahren

 

(1) Jedes Organ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Beschlussfähigkeit und Stimmberechtigung wird durch den Vorsitz zu Beginn der Sitzung förmlich festgestellt.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Stimmen für einen Antrag die Gegenstimmen überwiegen oder wenn auf einen von mehreren Anträgen die meisten Stimmen entfallen sind. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) Werden mehrere Anträge gestellt, so ist der inhaltlich weitestgehende Antrag zuerst zur Abstimmung zu stellen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitz. Die Abstimmung über einen Beratungsgegenstand erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Beratung.

(4) Ist in dieser Satzung oder in anderen Satzungen und Ordnungen für die Wahl der Person oder die Annahme eines Antrages die Mehrheit der Mitglieder eines Gremiums vorgesehen, so ist die Wahl der Person erfolgt oder der Antrag angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, die nach den Bestimmungen dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Ordnungen dem Gremium angehören und stimmberechtigt sind, für die Person oder für den Antrag gestimmt haben.

(5) Sind qualifizierte Mehrheiten vorgesehen, so gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Die abweichende Stimmabgabe von Mitgliedern, die bei der Beschlussfassung überstimmt worden sind, ist auf ihren Antrag im Protokoll zu vermerken. Es können einem Beschluss auch Sondervoten beigefügt werden.

(7) Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung. Wahlen erfolgen stets geheim.

 

§ 28 Aufgaben des Vorsitzes

 

(1) Der Vorsitz eines Organs der Studierendenschaft, einer Fachschaft oder eines Ausschusses beruft das jeweilige Organ oder den jeweiligen Ausschuss ein. Die Frist zur Einberufung beträgt für das Studierendenparlament drei, für alle anderen Gremien grundsätzlich zwei Wochen. Die Gremien können in ihren Geschäftsordnungen eine kürzere Einberufungsfrist beschließen. Das Organ oder der Ausschuss ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. In der jeweiligen Ordnung des Organs oder Ausschusses kann geregelt werden, dass abweichend von Satz 4 ein geringerer Anteil der Mitglieder vorgesehen werden kann.

(2) Der Vorsitz stellt die Tagesordnung auf. Die Mitglieder können hierzu Vorschläge machen, die in einer von der Geschäftsordnung vorgesehenen Frist dem Vorsitz zugehen sollen. Tagesordnung und Beratungsunterlagen sollen mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung an die Mitglieder des Gremiums versendet werden. Die Geschäftsordnung kann eine von Satz 3 abweichende längere Frist vorsehen. Der Versand der Gremienunterlagen erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Mitglieder, die über keinen Internetanschluss verfügen, erhalten ihre Unterlagen auf Antrag durch Postversand.

(3) Der Vorsitz eines Organs oder Gremiums leitet die Sitzungen des Organs oder Gremiums und führt dessen Geschäfte. Er nimmt Erklärungen für das Organ oder das Gremium entgegen und gibt Erklärungen für das Organ oder Gremium ab. Ist der Vorsitz verhindert, so leitet das an Jahren älteste Mitglied des Organs oder Gremiums die Sitzung.

 

§ 29 Stimmrecht

 

Mitglieder von Organen und Gremien der Studierendenschaft und der Fachschaften sind in der Ausübung ihres Stimmrechtes an Weisungen oder Aufträge nicht gebunden.

 

§ 30 Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und der Fachschaften haben dazu beizutragen, dass die Organe die satzungsgemäßen Aufgaben wirksam erfüllen.

(2) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihr/ihm obliegenden Pflichten, so hat sie oder er der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Jedes Mitglied des AStA und jeder Vorsitz des Studierendenparlaments und eines Fachschaftsrates hat ihrem/seinem jeweiligen Nachfolgerin oder Nachfolger im Amt die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu übergeben und während einer angemessenen Übergangszeit für Auskünfte der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zur Verfügung zu stehen. Die im Rahmen der Auskunftspflicht anfallenden Auslagen der Amtsvorgängerin oder des Amtsvorgängers sind dieser/diesem zu erstatten.

 

§ 31 Ausscheiden von Mitgliedern

 

(1) Mitglieder von Organen der Studierendenschaft oder ihrer Ausschüsse müssen Studierende der FernUniversität in Hagen nach § 1 Abs. 1 sein. Scheidet ein Mitglied bei der FernUniversität in Hagen aus, so scheidet es gleichzeitig auch als Mitglied des Organs oder Ausschusses aus.

(2) Mitglieder von Organen einer Fachschaft müssen gemäß § 16 Abs. 2 Studierende der jeweiligen Fachschaft sein. Scheidet ein Mitglied aus seiner Fachschaft aus, so scheidet es gleichzeitig auch als Mitglied des Organs aus.

 

V. Schlussbestimmungen

 

 

§ 32 Satzungsänderung

 

(1) Diese Satzung ist am 04. September 2011 vom Studierendenparlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen worden und wurde durch Eilentscheid des Rektors am 02. Dezember 2011 genehmigt. Die vorangegangene Satzung tritt damit außer Kraft.

(2) Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlamentes und der Genehmigung durch das Rektorat der FernUniversität in Hagen.

 

§ 33 Veröffentlichung und Inkrafttreten

 

Die genehmigte Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen in Kraft.

Hagen, 02. Dezember 2011

Der Rektor der

FernUniversität in Hagen

gez.

Univ.-Prof. Dr.-Ing. Helmut Hoyer